Satzung

Rock die Jurte e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Rock die Jurte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 74226 Nordheim-Nordhausen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hauptsächlich im Bereich der Musik. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die regelmäßig stattfindenden Konzerte verwirklicht. Hierbei wird besonders darauf geachtet, dass unter anderem unbekannte und nicht kommerziell arbeitende Musikgruppen erste Bühnenerfahrungen sammeln können.

(2) Durch die ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen wird das Kulturangebot bereichert.

(3) Auch wird bei den Mitgliedern und freiwilligen Helfern durch die Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen das Sozialverhalten (Gruppenverhalten, Gruppenverantwortung, Hilfsbereitschaft, ehrenamtliche Arbeit) gestärkt und grundlegende Inhalte in den Bereichen Wirtschaft (Kalkulation, Verwaltung, Ablaufprozesse) eingeübt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Die Gemeinnützigkeit wird nicht angestrebt. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten i. d. R. keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Verbleiben nach Deckung der Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die aktive oder passive Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, jede natürliche Person erwerben, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung (§13). Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung des Vereins.

(4) Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Ein Wechseln zurück in den aktiven Status kann nur durch das Ableisten von mindestens der Hälfte der Pflichtstunden und mit Zustimmung der Vorstandschaft erfolgen.

(5) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder aktiver Mitglieder durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 01.12. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Mitglieder die für zwei Jahre ihren Beitrag nicht entrichten, scheiden automatisch aus. Eine schriftliche Benachrichtigung durch den Vorstand ist hierzu nicht erforderlich.

(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte am Verein. Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch für alle, im Rahmen seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, voll haftbar.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden, jeweils allein.

(3) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleibt im Amt bis eine andere Vorstandschaft die Geschäfte übernimmt. Sollte keine Veränderung in der Vorstandschaft erwünscht oder benötigt werden, kann die Wahl auch ausgesetzt werden. Dies bedarf einer offenen und einstimmigen Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Wahlen können maximal fünf Jahre ausgesetzt werden.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. die Buchführung
  5. die Erstellung des Jahresberichts
  6. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist nur vollzählig beschlussfähig. Scheidet während der Amtszeit der Vorstandschaft ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl der Mitgliederversammlung ersetzt. Bei Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Vorstandsmitglied zu wählen hat.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit– oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind jedoch nur wirksam, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl des Kassenprüfers
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Jedes aktive Mitglied oder Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen von § 9 der Satzung entsprechend.

§ 11 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Sie beschließt darüber hinaus, wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist.

§ 13 Weitere gültige Vereinsdokumente

Neben der Satzung haben die folgenden genannten Dokumente Gültigkeit.

Für alle gilt: Sie können jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die aktuellen Versionen der Dokumente werden auf der offiziellen Homepage des Vereins veröffentlicht.

Dokument 1: Vereinsordnung. In der Vereinsordnung werden verschiedene, den Verein betreffende Bestimmungen und Vorgaben festgehalten, die von der Versammlung beschlossen wurden. Außerdem enthält die Vereinsordnung die Arten der Mitgliedschaft sowie die aktuell geltenden Mitgliedsbeiträge.

Dokument 2: Organisation und Dienstregelung. In diesem Dokument wird geregelt, wie aktive und passive Mitglieder sich an der Vereinsarbeit beteiligen sollen und durch welche Mittel diese Beteiligung gefördert werden kann.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.11.2017 in 74226 Nordheim-Nordhausen beschlossen.